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H7 · Komplexe Konstellationen

Auslandsunfall – Schadensregulierung über die Grüne Karte

Kurz erklärt: Bei Verkehrsunfällen im Ausland (EU + Schweiz, Liechtenstein, Norwegen) erfolgt die Schadensregulierung über das Grüne-Karte-System und das deutsche „Büro Grüne Karte" – Sie müssen nicht im Ausland klagen. Bei Unfall in Deutschland mit ausländischem Fahrzeug ist der Deutsche Verkehrsversicherer e.V. (DVS) der Eintritts-Punkt für die Regulierung. Verfahren komplex, längere Bearbeitungszeiten (3–6 Monate), spezialisierter Anwalt empfohlen.

  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~3 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei

Auf einen Blick – gesicherte Fakten

  • Nach § 249 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden – auf Kosten des Schädigers.

    § 249 BGB

  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt nach § 249 BGB alle Kosten der Schadensregulierung, einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten (BGH VI ZR 67/06, VI ZR 235/13).

    § 249 BGB · BGH VI ZR 67/06 · BGH VI ZR 235/13

  • Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsverfahrens – Versicherer haben kein Steuerungsrecht über Werkstatt-, Sachverständigen- oder Anwaltswahl.

  • Das Claimondo-Partner-Netzwerk besteht aus verifizierten Sachverständigen (BVSK-, IHK- oder öbuv-Nachweis) – Termin in unter 48 Stunden vor Ort.

Auf dieser Seite

Auch bekannt als

Grüne-Karte-System · IB-Verfahren · ZB Grüne Karte · Auslandsschadens-Regulierung

Zwei Hauptkonstellationen

1. Sie im Ausland, Schädiger ausländisch

  • Polizei rufen, Unfall-Protokoll im jeweiligen Land
  • Europäischer Unfallbericht (mehrsprachig) ausfüllen
  • Schädiger-Versicherung: über Grüne Karte oder Schadens-Regulierungs-Beauftragten in Deutschland
  • Schadensanzeige bei der deutschen Regulierungs-Beauftragten des ausländischen Versicherers – oder beim deutschen Büro Grüne Karte

2. Ausländischer Fahrer in Deutschland – Schädiger

  • Deutscher Verkehrsversicherer e.V. (DVS) → reguliert wie deutsche Versicherung
  • Verfahren deutlich einfacher als im Ausland selbst

EU-vs. Nicht-EU

EU + EWR + Schweiz (Grüne-Karte-System):

  • Versicherer reguliert grenzüberschreitend
  • Deutscher Regulierungs-Beauftragter zwingend bei jedem EU-Versicherer

Nicht-EU (z. B. Türkei, Russland, USA):

  • Komplexer, langsamere Verfahren
  • Lokale Rechtshilfe oft erforderlich
  • Risiko: ungültiger oder nicht durchsetzbarer Versicherungs-Schutz

Anwendbares Recht

Rom-II-Verordnung (für EU-Länder): grundsätzlich Recht des Unfallorts, mit Möglichkeit der Rechtswahl in einzelnen Konstellationen.

→ Praktisch: Spannen für Schmerzensgeld können stark variieren – Italien hat z. B. tabellarische Spannen weit unter deutschem Niveau, Frankreich teils höher. Anwalts-Strategie: Gerichtsstand in Deutschland sichern, wenn möglich.

Häufige Fragen

Was ist die Grüne Karte? Internationale Versicherungs-Bestätigung. Mittlerweile nicht mehr zwingend in der EU + EWR + Schweiz mitzuführen (Kennzeichen-Erkennung), aber Verfahrens-Grundlage bleibt.

Wer reguliert bei Unfall im Ausland? Versicherer des Schädigers – oder dessen deutscher Regulierungs-Beauftragter. Bei Frankreich-Unfall mit französischem Schädiger: der deutsche Beauftragte der französischen Versicherung in Deutschland.

Wie hoch ist Schmerzensgeld bei Auslandsunfall? Nach Recht des Unfallorts. Italien typisch niedriger, Frankreich teils höher als Deutschland. Anwalts-Beratung zwingend.

Was bei Nicht-EU-Unfall? Längere Verfahren, oft lokale Anwälte erforderlich. Reisende Rechtsschutz-Versicherung lohnt sich.


Verwandte Begriffe

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Quellen

  • Rom-II-Verordnung (EU)
  • Pflichtversicherungs-Gesetz (PflVG)

Nächster Schritt für Betroffene

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