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H3 · Schadenspositionen

Heilbehandlungskosten nach Verkehrsunfall

Kurz erklärt: Alle unfallbedingten Behandlungs- und Therapie-Kosten sind nach § 249 BGB voll erstattbar – von der Notaufnahme über Hausarzt, Facharzt, Reha bis zur Psychotherapie. Krankenkasse zahlt zunächst Pflichtleistungen und holt sich die Kosten per § 116 SGB X-Regress vom Versicherer zurück. Sie als geschädigte Person fordern direkt: Zuzahlungen, Privatleistungen, Fahrtkosten, Hilfsmittel und alle Beträge, die Ihre Krankenkasse nicht trägt.

  • BGH VI ZR 171/90
  • § 249 BGB
  • Bundesweites SV-Netzwerk · Sitz Köln
Lesezeit ~6 MinRedaktion Claimondo / unsere Partnerkanzlei

Auf einen Blick – gesicherte Fakten

  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt nach § 249 BGB alle Kosten der Schadensregulierung, einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten (BGH VI ZR 67/06, VI ZR 235/13).

    § 249 BGB · BGH VI ZR 67/06 · BGH VI ZR 235/13

  • Nach § 249 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf vollständige Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden – auf Kosten des Schädigers.

    § 249 BGB

  • Schmerzensgeld wird nach Hacks/Wellner/Häcker-Tabelle 2025 bemessen – Vergleichsfälle dienen als Anhaltspunkt für die Größenordnung.

    Hacks/Wellner/Häcker-Tabelle 2025

  • Die anwaltliche Durchsetzung über die Partnerkanzlei für Verkehrsrecht ist im Claimondo-Service inklusive – bei unverschuldetem Unfall ohne Eigenkosten für den Geschädigten (§ 249 BGB).

    § 249 BGB

Auf dieser Seite

Auch bekannt als

Behandlungskosten · Arztkosten · Therapiekosten · Reha-Kosten · Heilungs-Mehrkosten


In einem Satz erklärt

Heilbehandlungskosten sind alle unfallbedingten medizinischen Kosten – vom Notarzt bis zur Reha – vollständig vom Haftpflichtversicherer zu tragen, abzüglich des Krankenkassen-Regresses.

In drei Sätzen erklärt

Bei unverschuldetem Verkehrsunfall sind sämtliche unfallbedingten Heilbehandlungskosten erstattbar (§ 249 BGB) – Notaufnahme, Krankenhaus, ambulante Behandlung, Medikamente, Therapien, Reha, Psychotherapie, Hilfsmittel, Fahrtkosten zur Behandlung. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt zunächst die Pflichtleistungen und nimmt anschließend Regress beim gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 116 SGB X – für Sie entstehen daraus keine zusätzlichen Schritte. Sie selbst fordern direkt diejenigen Beträge, die Ihre Krankenkasse nicht abgedeckt hat: Zuzahlungen (Apotheke, Krankenhaus, Heilmittel), Privatleistungen (z. B. Privatklinik, Privatpraxis, IGeL), Fahrtkosten und Hilfsmittel, die über die Krankenkassen-Standard hinausgehen.

Die fünf Schlüsselzahlen

  • § 249 BGB Anspruchsgrundlage
  • § 116 SGB X Krankenkassen-Regress (automatisch)
  • 10 €/Tag max. Zuzahlung Krankenhaus (28 Tage)
  • 10 € typische Apotheken-Zuzahlung pro Rezept
  • 0,30 €/km typische erstattbare Fahrtkosten zu Behandlungen

Was alles zu Heilbehandlungskosten zählt

Akutphase

  • Notarzt-Einsatz, Rettungswagen
  • Notaufnahme, Erst-Versorgung
  • Diagnostik (CT, MRT, Röntgen, Labor)
  • Erstmals erforderliche Operationen

Stationäre Behandlung

  • Krankenhaus-Aufenthalt
  • Zuzahlung 10 €/Tag (max. 28 Tage/Jahr) als Ihre Eigenleistung – vom Versicherer erstattbar

Ambulante Behandlung

  • Hausarzt
  • Fachärzte (Orthopäde, Neurologe, HNO, Augenarzt)
  • Spezial-Diagnostik
  • Privatpraxis-Honorare (sofern medizinisch indiziert oder im Versorgungs-Engpass)

Therapien

  • Physiotherapie (oft mit 10 % Zuzahlung)
  • Ergotherapie
  • Logopädie
  • Psychotherapie (gesetzliche Kasse oder Selbstzahler-Therapie bei Wartezeit)

Reha

  • Anschlussheilbehandlung (AHB)
  • Reha-Klinik mit Zuzahlungen
  • Ambulante Reha

Medikamente und Hilfsmittel

  • Verschreibungs-Medikamente (Zuzahlungen)
  • Orthesen, Bandagen, Stützstrümpfe
  • Hörgeräte (bei Hörschaden nach Airbag-Knall)
  • Sehhilfen, falls unfallbedingt

Sonstige Kosten

  • Fahrtkosten zu Behandlungen (0,30 €/km oder Taxi, wenn nicht selbst fahrbar)
  • Übernachtungskosten bei auswärtiger Behandlung
  • Pflege-Mehrkosten (siehe Vermehrte Bedürfnisse)

Krankenkasse vs. Selbstzahler – wer zahlt was

Krankenkasse zahlt direkt

  • Alle Standard-Leistungen nach GKV-Katalog
  • Macht dann § 116 SGB X-Regress beim Versicherer

Sie zahlen zunächst – bekommen vom Versicherer zurück

  • Zuzahlungen Apotheke, Krankenhaus, Heilmittel (10 € pro Rezept, 10 €/Tag stationär)
  • Privatleistungen (Privatklinik, Privatpraxis, IGeL)
  • Fahrtkosten zu Behandlungen
  • Mehrkosten über Krankenkassen-Standard (z. B. Premium-Sehhilfe nach Brille-Verlust)

Selbstzahler-Therapie bei Wartezeiten

Wenn Trauma-Therapie-Wartezeit über 4 Monaten = Versorgungs-Engpass: Selbstzahler-Privatpraxis mit Honorar 80–120 €/Std voll erstattbar (BGH-Linie zu unfallbedingten Mehrkosten).


Privat vs. Kassen-Versorgung – Erstattungs-Linien

KonstellationErstattung
PrivatversicherteVoll erstattbar (Privat-Tarif)
Gesetzliche Versicherte, Standard-BehandlungKrankenkasse + § 116 SGB X-Regress
Gesetzliche Versicherte, PrivatpraxisMehrkosten erstattbar bei medizinischer Indikation oder Versorgungs-Engpass
IGeL-LeistungenErstattbar bei medizinisch indiziert (BGH-Linie)

Was Sie jetzt machen – konkret

💡 Die wichtigste Regel

Sammle alle Belege. Auch kleinere Zuzahlungen (10 € hier, 15 € dort) summieren sich über die Heilungsphase schnell auf 200–500 €.

🛠 Vier Schritte

1. Behandlungs-Belege archivieren Alle Rezepte, Quittungen, Krankenhaus-Rechnungen, Praxis-Belege. Auch Bagatell-Beträge.

2. Fahrtkosten dokumentieren Datum, Ziel, gefahrene Kilometer (0,30 €/km) oder Taxi-Belege.

3. Krankenkasse aktiv informieren Krankenkasse muss wissen, dass es ein Verkehrsunfall ist – sie macht dann automatisch § 116-Regress.

4. Selbstzahler-Belege gegenüber Versicherer einreichen In monatlichen oder quartalsweisen Bündeln an den Versicherer.


Häufige Fragen

Wer zahlt die Arztrechnung nach Autounfall? Bei gesetzlich Versicherten: Krankenkasse zahlt zunächst und holt sich die Kosten beim Versicherer zurück (§ 116 SGB X). Sie zahlen nur Zuzahlungen (10 €/Tag stationär, 10 € Rezept-Zuzahlung) und privat erbrachte Leistungen – die bekommen Sie vom Versicherer erstattet.

Kann ich Therapie privat abrechnen? Bei Versorgungs-Engpass (Wartezeit > 4 Monate für Trauma-Therapie) oder medizinisch indiziert: ja, Mehrkosten sind erstattbar.

Bekomme ich Zuzahlungen erstattet? Ja – alle unfallbedingten Zuzahlungen (Apotheke, Krankenhaus, Heilmittel) sind voll erstattbar als Schadensposition.

Wie hoch sind erstattbare Fahrtkosten? 0,30 €/km für jede Behandlungs-Fahrt mit eigenem Pkw. Taxi-Kosten bei medizinischer Notwendigkeit (z. B. wenn nicht selbst fahrbar).

Was sind IGeL-Leistungen? Individuelle Gesundheitsleistungen – von Ärzten privat angebotene Behandlungen außerhalb des GKV-Katalogs. Erstattbar, wenn medizinisch indiziert nach Unfall.

Was, wenn die Krankenkasse Behandlungen ablehnt? Privatleistung in Anspruch nehmen und beim Versicherer einreichen. Bei klarer medizinischer Indikation erstattbar.


Verwandte Begriffe


Wenn Sie nicht weiter weißt

Heilbehandlungs-Belege werden in der Hektik der Genesung oft nicht systematisch gesammelt – Belege ohne sofortiges Einreichen werden später ggf. nicht mehr akzeptiert. Anwaltliche Begleitung sichert die Vollständigkeit.

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Quellen

Nächster Schritt für Betroffene

Eine interaktive Karte mit allen Partner-Sachverständigen in Ihrer Region – mit freien Terminen in unter 48 Stunden – finden Sie bei Claimondo. Für unverschuldet Geschädigte 0 € Eigenkosten nach § 249 BGB.

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  • Münster – Donnerstag, 24.09., 09:00 Uhr bei Koray · https://claimondo.de/gutachter-finden?stadt=M%C3%BCnster&sv=c96b1a58-9441-4446-adc6-26d3169cafdd&slot=2026-09-24T07%3A00%3A00.000Z

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